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Neuerungen in der Pflege

Das neue Pflegestärkungsgesetz ll

Seit dem 1. Januar 2017 wird das Pflegestärkungsgesetz II umgesetzt. Die Pflegereform bringt viele Änderungen mit sich. Die Pflegeexperten des ASB-Bundesverbandes geben Pflegebedürftigen und Angehörigen Tipps, was zu beachten ist.

Auf Pflegebedürftige und ihre Angehörigen kommen in diesem Jahr wichtige Änderungen zu. Denn seit dem 1. Januar 2017 wird das Pflegestärkungsgesetz II, das 2016 in Kraft getreten ist, umgesetzt. Im Mittelpunkt der Änderungen stehen der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren.

Dabei orientiert sich die Begutachtung von Pflegebedürftigen ausschließlich an den Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und den Fähigkeiten der Betroffenen. Bei der Begutachtung geht es deshalb nicht mehr um die Frage, welche körperliche Einschränkungen der Pflegebedürfte hat, sondern darum, wie die Fähigkeiten des Pflegebedürftigen sind, um seinen Alltag selbstständig zu bewältigen. „Von diesen Änderungen werden vor allem Menschen mit Demenz profitieren. Es wird mit zusätzlich 500.000 Menschen gerechnet, die nun Anspruch auf Pflegeleistungen haben", erklärt Holger Dudel, Fachreferent für Pflege beim ASB-Bundesverband.

Automatische Umstellung in Pflegegrade

Ebenfalls neu sind die fünf Pflegegrade. Sie ersetzen die bisherigen Pflegestufen. Die Umstellung von den bisherigen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade erfolgt automatisch, ohne neue Begutachtung. „Pflegebedürftige und Angehörige brauchen dafür keinen Antrag zu stellen. Sie erhalten in den nächsten Wochen einen Bescheid der Pflegeversicherung", sagt Dr. Marion Wilhelm, ebenfalls Pflegereferentin im ASB-Bundesverband. Den Pflegegrad 1 erhalten seit dem 1.1.2017 Menschen, die geringe körperliche Einschränkungen haben und im alten System nicht begutachtet worden sind.

Bei der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade gelten folgende Faustregeln: Bei Menschen mit körperlichen Einschränkungen greift die Grundregel „+1". So wird zum Beispiel ein Pflegebedürftiger mit körperlichen Einschränkungen und Pflegestufe 2 ab 2017 dem Pflegegrad 3 zugeordnet.

Bei Pflegebedürftigen mit zusätzlich beeinträchtigter Alltagskompetenz hingegen gilt „+2" Pflegegrade. Ein Pflegebedürftiger mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe 2 wird dann dem Pflegegrad 4 zugeordnet. Durch die Umstellung wird kein Pflegebedürftiger finanziell schlechter gestellt.

Menschen mit Pflegestufe 1 profitieren vom Systemwechsel

„Vor allem Pflegebedürftige, die ambulant gepflegt werden und in niedrigen Pflegegraden eingestuft sind, werden in Zukunft mehr Pflegeleistungen als vorher erhalten", erklärt Pflegeexperte Holger Dudel. Wer bisher Pflegestufe 1 hatte, erhielt monatlich 244 Pflegegeld oder Pflegesachleistungen in Höhe von 468 Euro. Mit der Einstufung in Pflegegrad 2 wird das Pflegegeld 316 Euro betragen; die Pflegesachleistungen werden bei 689 Euro liegen.

Datum des Antrags auf Begutachtung ist entscheidend

Wer einen Antrag auf Begutachtung seiner Pflegebedürftigkeit noch im vergangenen Jahr gestellt hat, wird nach dem alten System begutachtet, auch wenn die Begutachtung erst 2017 stattfindet. „Entscheidend ist das Datum der Antragstellung", betont Marion Wilhelm.

Einstiegspflegegrad 1

Das System der Pflegegrade hat im Vergleich zum alten System der Pflegestufen eine niedrigere Einstiegsschwelle: Den Pflegegrad 1 erhalten Personen leichter als die erste Pflegestufe nach dem alten System.

Hilfsbedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten weder Pflegegeld, noch haben sie Anspruch auf Pflegesachleistungen. Sie haben aber Anspruch auf einen einheitlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro für Betreuungsleistungen – zum Beispiel durch einen Alltagsbegleiter – und für Entlastungsleistungen – zum Beispiel durch eine Haushaltshilfe. Außerdem steht ihnen ein einmaliger Zuschuss für Wohnraumanpassung in Höhe von bis zu 4.000 Euro zu. Medizinische Hilfsmittel werden mit 40 Euro gefördert. Außerdem werden Pflegehilfsmittel wie der Hausnotruf bezuschusst.

Weitere Informationen zu den Änderungen, die seit dem 1. Januar 2017 gelten, gibt Ihnen unsere Pflegeberatung.